Der Blütenweg von Heidelberg nach Leimen

Man sollte nicht wie ein Schlafschaf stumpf den Wegweisern folgen. Diesmal bin ich doch glatt über das Ziel hinaus geschossen. Über die Fotos will ich lieber nicht reden.

Am Samstagabend saß ich bei Grünkohl und Pinke mit Kumpel Klaus in der Wärtschaft zusammen. Neben dem üblichen Small Talk war unsere geplante Radtour das Thema. Viel Zeit für die Vorbereitung bleibt bis zum Start am 30. April nicht mehr. Hoffentlich behält meine Mutter nicht mit ihrer Einschätzung recht, dass er mir unterwegs vom Rad fällt und ich die restliche Strecke alleine fahren darf.

Ausgangspunkt:Bismarckplatz Heidelberg
Höhenunterschied:➚ 370 m ➘ 360 m
Anforderungenmittelschwer
Einkehr:Bierfelderhof
Dauer:ca. 3 Stunden
Länge:13 Kilometer

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Die spannende Frage, die noch zu klären war, gab es eine Reaktion auf meinen Kommentar in der YouTube Show SinansWoche. Was soll ich sagen, es gab eine Reaktion. Wie diese ausgefallen ist? Sinan hätte seine Aussage von einem Coronaleugner gestellt wohl auseinandergenommen. Ich habe mir schon vorher die Frage gestellt, wer haftet eigentlich, wenn aus solchem Unfug ein Waldbrand entsteht. Am 5. Januar 1990 hatte ein 15-Jähriger mit einem Feuerwerkskörper einen Waldbrand am Herzogsstand ausgelöst. Der Sachschaden belief sich auf geschätzte 10 bis 15 Millionen D-Mark, umgerechnet so 5 bis 7,5 Millionen Euro. Hier mal die Aussage dazu von meinem Erzeuger, der als Versicherungsberater nach § 34e über das entsprechende Fachwissen verfügt.

Zu der an mich gestellten Frage, ob ein eigenmächtig in einem Wald betriebenes Lagerfeuer im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt ist, kann nicht eindeutig Stellung bezogen werden. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung gibt es von Versicherungsgesellschaften unterschiedliche Bewertungen zur Eintrittspflicht im Falle eines durch das Feuer ausgelösten Waldbrandes.

Hier ein Beispiel von einem Verbraucherportal: Privathaftpflicht Ausschlüsse laut Bedingungen,  Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden,  Straftaten und Bußgelder.

Auch bei Übernahme des Schadens besteht unter Umständen die Möglichkeit den Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen. Es kommt in jedem Fall auf die einzelnen Umstände des Schadens an. Um hierzu weiterführende Aussagen zu erhalten, wäre es erforderlich entsprechende Urteile auszuwerten, welche über Rechtsportale wie Haufe und Juris (kostenpflichtig) eingeholt werden müssten.

Wolfgang Schäfer, https://eurocillin.de

Damit dürfte das Thema Feuer im Wald abgeschlossen sein. Nicht ganz der § 37 Landeswaldgesetz. Ob von einem umgestürzten Baum Lebensgefahr ausgeht, lasse ich offen. Jedenfalls kann so ein Baum einen Wanderweg versperren. Sonntags finden in den seltensten Fällen Waldarbeiten statt. Also war mir der Sinn oder Unsinn der Beschilderung nicht klar und für mich war dies eine nach § 37 Abs.(1) unzulässige Sperrung eines Waldweges. Später wurde klar, warum man dieses Schild aufgestellt hatte. Ein Schild „Weg nicht passierbar“ und ein Umleitungsschild wären sinniger gewesen. Wobei unpassierbar auch übertrieben gewesen wäre. Maximal versau dir deine Klamotten nicht.

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